LARSEN WISSEN

Immobilien­wissen.
Einfach erklärt.

Was gehört zum Hausgeld? Wie bereiten Sie eine Eigentümerversammlung vor? Und welche Angaben helfen bei einer Reparatur? Unsere Ratgeber erklären Zusammenhänge und geben praktische Hinweise. Im Lexikon finden Sie die wichtigsten Begriffe der Verwaltung zum Nachschlagen.

3 ausführliche Ratgeber · 51 Begriffe von A bis Z · Wissen für Eigentümer, Beiräte und Vermieter

RATGEBER FÜR EIGENTÜMER & BEIRÄTE

Mehr Hintergrund.
Praktische Antworten.

Hausgeld verstehen

Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Rücklage erfüllen unterschiedliche Aufgaben. So gewinnen Sie einen Überblick und stellen gezielte Rückfragen.

Versammlung vorbereiten

Von der Tagesordnung bis zum Angebotsvergleich: Wie Sie Ihre Unterlagen lesen, Anliegen einbringen und sich auf Entscheidungen vorbereiten.

Reparatur richtig melden

Welche Angaben und Fotos helfen bei einem Defekt? Mit einer Checkliste und einem Muster für eine verständliche Meldung.

Das Lexikon von A bis Z.

Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben und öffnen Sie den gewünschten Begriff. Jede Erklärung enthält einen praktischen Hinweis und ein Beispiel. Angezeigt werden die Buchstaben, zu denen bereits Einträge vorhanden sind.

A

3 Begriffe

Die Abberufung beendet die Stellung als WEG-Verwalter. Darüber entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschluss; ein wichtiger Grund ist dafür nicht erforderlich. Der Verwaltervertrag ist davon zu unterscheiden und endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Gut zu wissen
Bei einem Wechsel sollten Ende der Bestellung, Vertragsende und Start der Nachfolgeverwaltung zusammen geplant werden.

Ein Beispiel
Die Gemeinschaft beschließt einen Wechsel und hält zusätzlich fest, wer die Übergabe von Konten, Unterlagen und laufenden Vorgängen koordiniert.

Zum Nachlesen: § 26 WEG.

Die Abrechnungsspitze ist die Differenz zwischen den auf eine Einheit entfallenden Jahreskosten und den dafür beschlossenen Vorschüssen. Daraus kann ein Nachschuss oder eine Anpassung zugunsten des Eigentümers entstehen. Offene Hausgeldzahlungen sind davon getrennt zu betrachten.

Gut zu wissen
Prüfen Sie Kosten, beschlossene Vorschüsse und tatsächliche Zahlungen getrennt. Ein Zahlungsrückstand ist nicht automatisch Teil der Abrechnungsspitze.

Ein Beispiel
Bei 3.000 Euro abgerechneten Kosten und 2.800 Euro beschlossenen Vorschüssen ergibt sich ein Nachschuss von 200 Euro; etwaige unbezahlte Vorschüsse kommen gesondert hinzu.

Zum Nachlesen: § 28 WEG.

Der Aufteilungsplan zeigt die räumliche Zuordnung der Einheiten und ihrer Bestandteile. Zusammengehörende Räume sind mit derselben Nummer gekennzeichnet. Er gehört zu den wichtigen Unterlagen für die Begründung von Wohnungseigentum.

Gut zu wissen
Lesen Sie Plan, Teilungserklärung und Grundbucheintragung zusammen. Ein Plan allein beantwortet nicht jede Frage zur Nutzung oder Kostentragung.

Ein Beispiel
Beim Kauf einer Wohnung lässt sich prüfen, welcher Kellerraum ihrer Nummer zugeordnet ist.

Zum Nachlesen: § 7 WEG.

B

5 Begriffe

Eine bauliche Veränderung geht über die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinaus. Solche Maßnahmen können durch Beschluss beschlossen oder einem Eigentümer gestattet werden. Für bestimmte Vorhaben sieht das Gesetz besondere Ansprüche vor.

Gut zu wissen
Klären Sie vor einer Beauftragung die Zustimmung, technische Ausführung und Kostenverteilung. Auch bei einem grundsätzlich privilegierten Vorhaben ist die Durchführung zu regeln.

Ein Beispiel
Vor dem Einbau einer Wallbox werden Leitungsweg, Anschlussleistung und Umsetzung in der Gemeinschaft abgestimmt.

Zum Nachlesen: § 20 WEG.

Eigentümer können von der Gemeinschaft Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Mieter haben auf Verlangen ein Einsichtsrecht in die Belege ihrer Betriebskostenabrechnung; der Vermieter darf diese elektronisch bereitstellen.

Gut zu wissen
Benennen Sie Abrechnungsjahr und betreffende Positionen möglichst genau. So lassen sich Rechnungen, Verträge oder Verbrauchsangaben gezielt zuordnen.

Ein Beispiel
Bei Fragen zu den Reinigungskosten können Rechnung und vereinbarter Leistungsumfang gemeinsam geprüft werden.

Zum Nachlesen: § 18 WEG · § 556 BGB.

Mit einem Beschluss treffen Wohnungseigentümer Entscheidungen in Angelegenheiten, für die eine Beschlusskompetenz besteht. Der Gegenstand muss bei der Einberufung bezeichnet sein. Eine bloße Gesprächsnotiz ist noch kein Beschluss.

Gut zu wissen
Ein guter Beschlusstext benennt Maßnahme, Kostenrahmen, Finanzierung und Zuständigkeit. Ob eine Mehrheit genügt, hängt vom Gegenstand und den geltenden Regeln ab.

Ein Beispiel
Bei einer Dachreparatur sollten nicht nur der Handwerker, sondern auch das konkrete Angebot und die Finanzierung eindeutig feststehen.

Zum Nachlesen: § 23 WEG.

Die Beschlusssammlung dokumentiert insbesondere die verkündeten Beschlüsse und bestimmte gerichtliche Entscheidungen zur Gemeinschaft fortlaufend. Sie ist vom Versammlungsprotokoll zu unterscheiden und wird grundsätzlich vom Verwalter geführt.

Gut zu wissen
Für die aktuelle Rechtslage müssen auch spätere Änderungen, Aufhebungen und Anfechtungsvermerke berücksichtigt werden.

Ein Beispiel
Bevor eine ältere Regel zur Kostenverteilung angewendet wird, wird geprüft, ob ein späterer Beschluss sie geändert hat.

Zum Nachlesen: § 24 WEG.

Betriebskosten sind laufende Kosten des Grundstücks oder Gebäudes, etwa für bestimmte Versorgungs- und Bewirtschaftungsleistungen. Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten gehören nach der Betriebskostenverordnung nicht dazu.

Gut zu wissen
Bei Wohnraummiete hängt die Umlage außerdem von der mietvertraglichen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben ab. Hausgeld darf nicht einfach vollständig an Mieter weitergereicht werden.

Ein Beispiel
Die laufende Treppenhausreinigung kann eine Betriebskostenposition sein; die Reparatur einer defekten Haustür ist keine solche laufende Position.

Zum Nachlesen: § 1 Betriebskostenverordnung · § 556 BGB.

D

1 Begriff

Dienstleistersteuerung bedeutet, beauftragte Leistungen zu organisieren, Termine nachzuhalten und Ergebnisse zu prüfen. Dazu gehören etwa Reinigung, Wartung und Handwerkerarbeiten. Umfang und Befugnisse der Verwaltung richten sich nach dem Auftrag.

Gut zu wissen
Ein klarer Leistungsumfang erleichtert den Vergleich von Angeboten und die spätere Rechnungskontrolle. Nicht nur der Preis, auch Intervall und enthaltene Leistungen zählen.

Ein Beispiel
Bei der Hausreinigung wird festgelegt, welche Flächen wie oft gereinigt werden und wie Abweichungen gemeldet werden.

E

4 Begriffe

In der Eigentümerversammlung beraten und entscheiden die Wohnungseigentümer über Angelegenheiten der Gemeinschaft. Der Verwalter beruft sie mindestens einmal jährlich ein. Die Einladung erfolgt in Textform; regelmäßig soll die Einladungsfrist mindestens drei Wochen betragen.

Gut zu wissen
Lesen Sie Tagesordnung, Angebote und Abrechnungsunterlagen vorab. Melden Sie Rückfragen möglichst früh, damit notwendige Informationen vorliegen.

Ein Beispiel
Für eine geplante Sanierung erleichtern vergleichbare Angebote und eine Finanzierungsvorlage die Entscheidung.

Zum Nachlesen: § 24 WEG.

Die Einzelabrechnung ordnet die Jahreskosten einer bestimmten Einheit zu und stellt sie den beschlossenen Vorschüssen gegenüber. Sie baut auf den Daten der Gemeinschaft und den jeweils anzuwendenden Verteilungsschlüsseln auf.

Gut zu wissen
Achten Sie auf Einheit, Zeitraum, Schlüssel und Vorschüsse. Für vermietete Wohnungen ersetzt sie nicht die separate Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter.

Ein Beispiel
Ein Eigentümer prüft zunächst seinen Kostenanteil und anschließend, welche Positionen für die mietrechtliche Abrechnung überhaupt in Betracht kommen.

Zum Nachlesen: § 28 WEG.

Ein Energieausweis informiert über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes. Es gibt Bedarfs- und Verbrauchsausweise. Die Kennwerte dienen der Orientierung und sind keine Zusage für die individuelle Heizkostenrechnung.

Gut zu wissen
Prüfen Sie bei Vermietung oder Verkauf rechtzeitig, welcher gültige Ausweis benötigt wird. Gebäudeeigenschaften, Nutzung und tatsächliches Heizverhalten sind nicht dasselbe.

Ein Beispiel
Zwei Haushalte im selben Gebäude können trotz desselben Energieausweises unterschiedlich viel Energie verbrauchen.

Zum Nachlesen: Gesetzliche Grundlagen zum Energieausweis.

Die Erhaltungsrücklage ist ein finanzieller Vorrat der Gemeinschaft für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Eine angemessene Rücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Ihre sinnvolle Höhe hängt unter anderem von Zustand, Alter und absehbaren Maßnahmen ab.

Gut zu wissen
Betrachten Sie den Rücklagenbestand zusammen mit der Erhaltungsplanung. Ein hoher Kontostand kann durch bereits geplante Arbeiten weitgehend gebunden sein.

Ein Beispiel
Steht in einigen Jahren eine Dachsanierung an, sollte der Mittelbedarf frühzeitig in die Finanzplanung einfließen.

Zum Nachlesen: § 19 WEG.

G

2 Begriffe

Zum Gemeinschaftseigentum gehören insbesondere die für Bestand und Sicherheit des Gebäudes erforderlichen Teile sowie gemeinschaftlich dienende Anlagen. Dach und tragende Bauteile sind typische Beispiele. Die Lage innerhalb einer Wohnung entscheidet nicht allein über die Zuordnung.

Gut zu wissen
Eigentumszuordnung, Zuständigkeit für Arbeiten und Kostentragung sind getrennt zu prüfen. Teilungserklärung und wirksame Regelungen bleiben wichtig.

Ein Beispiel
Eine gemeinschaftliche Versorgungsleitung kann auch dann Gemeinschaftseigentum sein, wenn sie durch eine Wohnung verläuft.

Zum Nachlesen: § 5 WEG.

Die Gemeinschaftsordnung enthält Vereinbarungen über das Zusammenleben und die Verwaltung innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Sie wird häufig zusammen mit der Teilungserklärung beurkundet und kann beispielsweise Nutzungs- oder Verteilungsregeln enthalten.

Gut zu wissen
Nicht jede Regel kann beliebig geändert werden. Prüfen Sie neben dem Dokument auch spätere Vereinbarungen, Grundbucheintragungen und einschlägige Beschlüsse.

Ein Beispiel
Ob eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist, lässt sich nicht allein aus der bisherigen Gewohnheit im Haus ableiten.

Zum Nachlesen: § 10 WEG.

H

3 Begriffe

Hausgeld bezeichnet die von Eigentümern an die Gemeinschaft zu zahlenden Vorschüsse. Es finanziert die laufenden Gemeinschaftskosten und die vorgesehenen Rücklagenzuführungen. Die Höhe beruht auf den entsprechenden Beschlüssen.

Gut zu wissen
Hausgeld ist nicht mit der Betriebskostenvorauszahlung eines Mieters gleichzusetzen. Es kann auch nicht umlagefähige Kosten und Rücklagenbeiträge enthalten.

Ein Beispiel
Ein vermietender Eigentümer zahlt das beschlossene Hausgeld, rechnet aber gegenüber seinem Mieter nur die dafür zulässigen Positionen ab.

Zum Nachlesen: § 28 WEG.

Die Hausordnung regelt die praktische Nutzung gemeinschaftlicher Bereiche und das Miteinander im Gebäude. Dazu können Ruhe, Sauberkeit und die Freihaltung von Zugängen gehören. Sie muss sich im Rahmen höherrangiger Regeln halten.

Gut zu wissen
Eine Hausordnung ersetzt keine erforderliche vertragliche Vereinbarung und rechtfertigt keine beliebigen Eingriffe in Nutzungsrechte.

Ein Beispiel
Klare Regeln zur Nutzung des Fahrradkellers helfen, Zugänge freizuhalten und wiederkehrende Konflikte zu vermeiden.

Zum Nachlesen: § 19 WEG.

Die Heizkostenabrechnung verteilt die Kosten für Heizung und gegebenenfalls Warmwasser auf die Nutzer. Je nach Anlage und geltenden Vorgaben spielen Verbrauchswerte und flächenbezogene Anteile eine Rolle.

Gut zu wissen
Kontrollieren Sie Zeitraum, Zählerzuordnung, Ablesewerte und Nutzerwechsel. Verbrauchseinheiten und Eurobeträge sind nicht gleichbedeutend; auch Energiepreise beeinflussen das Ergebnis.

Ein Beispiel
Bei einem Mieterwechsel sollten Übergabedatum und vorhandene Zählerstände dokumentiert werden, damit die Zuordnung nachvollziehbar bleibt.

I

2 Begriffe

Instandhaltung umfasst im üblichen Sprachgebrauch Maßnahmen, die den funktionsfähigen Zustand einer Immobilie erhalten und Schäden vorbeugen. Wartung, Inspektion und rechtzeitige kleinere Arbeiten helfen, den Bestand verlässlich zu betreuen.

Gut zu wissen
Die Abgrenzung zu Reparatur und Verbesserung ist für Planung, Auftrag und Kostenbehandlung wichtig. Begriffe in Verträgen können genauer definiert sein.

Ein Beispiel
Eine regelmäßige Kontrolle der Dachentwässerung kann Hinweise auf Verstopfungen liefern, bevor Wasser in das Gebäude eindringt.

Instandsetzung bedeutet, einen bereits entstandenen Mangel oder Schaden zu beseitigen und die Funktion wiederherzustellen. Bei Gemeinschaftseigentum sind Zuständigkeit, Beauftragung und Finanzierung zu klären.

Gut zu wissen
Nicht jede Reparatur ist eine Modernisierung. Prüfen Sie zunächst Ursache und Umfang, damit nicht nur sichtbare Folgen behandelt werden.

Ein Beispiel
Bei einer undichten Leitung werden Ursache und schadhafter Abschnitt ermittelt; das anschließende Trocknen allein ersetzt die Reparatur nicht.

J

1 Begriff

Die Jahresabrechnung stellt die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft nach Ablauf des Kalenderjahres dar. Sie dient insbesondere als Grundlage für Beschlüsse über Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.

Gut zu wissen
Nicht das Zahlenwerk als Ganzes wird nach § 28 WEG zum eigentlichen Beschlussgegenstand, sondern die daraus folgenden Zahlungspflichten. Der Vermögensbericht ist ein zusätzliches Dokument.

Ein Beispiel
Bei Rückfragen werden Gesamtkosten, individuelle Verteilung und Zahlungsübersicht zusammen betrachtet.

Zum Nachlesen: § 28 WEG.

K

2 Begriffe

Die Mietkaution sichert Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Bei Wohnraum darf die vereinbarte Sicherheit grundsätzlich höchstens drei Monatsmieten ohne ausgewiesene Betriebskosten betragen. Eine Geldkaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen.

Gut zu wissen
Bei einer Geldsumme hat der Mieter ein Recht auf drei gleiche monatliche Teilzahlungen. Rückzahlung und mögliche Einbehalte müssen anhand des konkreten Mietverhältnisses geprüft werden.

Ein Beispiel
Im Übergabeprozess werden Kautionshöhe, Anlage und vorhandene Nachweise eindeutig dokumentiert.

Zum Nachlesen: § 551 BGB.

Die Kostenverteilung bestimmt, welchen Anteil einzelne Eigentümer oder Nutzer tragen. In der WEG ist grundsätzlich der Miteigentumsanteil maßgeblich; für einzelne Kosten oder Kostenarten können abweichende Verteilungen beschlossen werden. Sonderregeln sind zu beachten.

Gut zu wissen
Unterscheiden Sie WEG-Recht und Mietrecht. Ein in der Gemeinschaft gültiger Schlüssel ist nicht automatisch der gegenüber Mietern anzuwendende Schlüssel.

Ein Beispiel
Reinigung, Wasser und bauliche Veränderungen können unterschiedlichen Verteilungsregeln folgen.

Zum Nachlesen: § 16 WEG.

M

3 Begriffe

Eine Mängelmeldung informiert über einen Defekt oder eine Beeinträchtigung. Mieter müssen während der Mietzeit auftretende Mängel dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Eine präzise Beschreibung erleichtert die Einordnung und Bearbeitung.

Gut zu wissen
Nennen Sie Objekt, Einheit, Ort, Zeitpunkt und Erreichbarkeit. Fotos helfen, soweit sie gefahrlos erstellt werden können. Ein digitales Formular ersetzt bei akuter Gefahr keinen Notruf.

Ein Beispiel
Statt „Wasser im Haus“ hilft die Angabe „Feuchte Stelle an der Küchendecke, seit heute 8 Uhr, Wohnung 3“.

Zum Nachlesen: § 536c BGB.

Die Mietverwaltung betreut eine vermietete Immobilie im Auftrag ihres Eigentümers. Je nach Vertrag gehören Mietbuchhaltung, Abrechnung, Kommunikation mit Mietern und die Organisation von Maßnahmen dazu.

Gut zu wissen
Der Leistungsumfang ist vertraglich festzulegen. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung bleibt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ein eigener Aufgabenbereich.

Ein Beispiel
Eine Mietverwaltung kann eine Schadensmeldung des Mieters aufnehmen und die Zuständigkeit mit der WEG-Verwaltung klären.

Der Miteigentumsanteil beschreibt den rechnerischen Anteil einer Einheit am gemeinschaftlichen Eigentum, häufig etwa als 75/1.000. Er ist im Grundbuch verankert und bildet grundsätzlich einen wichtigen Maßstab für Gemeinschaftskosten.

Gut zu wissen
Der Anteil ist weder automatisch identisch mit dem Wohnflächenanteil noch zwingend mit dem Stimmgewicht. Die jeweilige Regelung muss gesondert geprüft werden.

Ein Beispiel
Ein Anteil von 75/1.000 entspricht 7,5 Prozent; ob eine konkrete Rechnung so verteilt wird, hängt vom geltenden Schlüssel ab.

Zum Nachlesen: § 16 WEG.

N

2 Begriffe

Mit Nebenkostenabrechnung ist im Mietalltag meist die Betriebskostenabrechnung gemeint. Über vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen wird jährlich abgerechnet. Für Wohnraummiete gelten gesetzliche Abrechnungs- und Einwendungsfristen.

Gut zu wissen
Die Abrechnung ist grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Verspätete Nachforderungen sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Ein Beispiel
Für das Kalenderjahr 2025 endet die reguläre Mitteilungsfrist am 31. Dezember 2026.

Zum Nachlesen: § 556 BGB.

Eine Notmaßnahme dient der Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens. Das WEG erlaubt Eigentümern dafür notwendige Maßnahmen auch ohne vorherige Zustimmung der anderen. Dies ist keine allgemeine Erlaubnis für beliebige Reparaturen.

Gut zu wissen
Eigenschutz geht vor. Bei akuter Gefahr sind die zuständigen Notdienste einzuschalten; anschließend werden Verwaltung und gegebenenfalls Vermieter informiert. Umfang und Anlass sollten dokumentiert werden.

Ein Beispiel
Bei einem akuten Rohrbruch steht zunächst die sichere Schadensbegrenzung im Vordergrund, nicht die sofortige Beauftragung einer umfassenden Sanierung.

Zum Nachlesen: § 18 WEG.

O

2 Begriffe

Bei einer Objektbegehung wird der erkennbare Zustand einer Immobilie systematisch aufgenommen. Auffälligkeiten und Handlungsbedarf werden dokumentiert. Eine Begehung ersetzt keine spezielle technische Prüfung oder ein Sachverständigengutachten.

Gut zu wissen
Wertvoll sind eine nachvollziehbare Dokumentation und klare Folgeschritte: Was wurde gesehen, wer kümmert sich darum und bis wann?

Ein Beispiel
Eine feuchte Kellerwand wird mit Lage und Datum erfasst und anschließend zur Ursachenklärung an einen geeigneten Fachbetrieb weitergegeben.

Ordnungsmäßige Verwaltung richtet sich am angemessenen Interesse der Gesamtheit der Eigentümer sowie an Gesetz, Vereinbarungen und Beschlüssen aus. Dazu zählen unter anderem Erhaltung, angemessene Versicherung und finanzielle Vorsorge.

Gut zu wissen
Nicht allein der niedrigste Preis ist entscheidend. Auch Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und sachgerechte Vorbereitung einer Maßnahme zählen.

Ein Beispiel
Bei wiederkehrenden Schäden kann eine fachliche Ursachenprüfung sinnvoller sein als die wiederholte Beauftragung derselben provisorischen Reparatur.

Zum Nachlesen: § 18 WEG · § 19 WEG.

P

1 Begriff

Das Versammlungsprotokoll hält die gefassten Beschlüsse fest. Die gesetzlich erforderliche Niederschrift ist unverzüglich aufzunehmen und von den vorgesehenen Personen zu unterschreiben. Sie ist nicht dasselbe wie die separate Beschlusssammlung.

Gut zu wissen
Achten Sie auf den genauen Beschlusstext und das verkündete Ergebnis. Ein eigener Gesprächseindruck ersetzt die dokumentierte Entscheidung nicht.

Ein Beispiel
Für eine Handwerkerbeauftragung wird der beschlossene Auftrag herangezogen, nicht nur die allgemeine Diskussion während der Versammlung.

Zum Nachlesen: § 24 WEG.

R

2 Begriffe

Bei der Rechnungsprüfung wird kontrolliert, ob eine Rechnung sachlich und rechnerisch zum Auftrag passt. Dazu gehören Leistungsumfang, Preis, Leistungszeitraum und nachvollziehbare Belege. Die Prüfung soll unklare oder doppelte Zahlungen vermeiden.

Gut zu wissen
Vergleichen Sie Rechnung und Auftrag. Bei Zusatzarbeiten sollte erkennbar sein, wodurch sie veranlasst und auf welcher Grundlage sie beauftragt wurden.

Ein Beispiel
Eine Wartungsrechnung wird mit Vertrag und Wartungsnachweis abgeglichen, bevor sie dem richtigen Objekt zugeordnet wird.

Rücklage ist der Oberbegriff für zweckbezogen angesammelte Mittel. Im WEG-Alltag ist damit häufig die Erhaltungsrücklage gemeint. Daneben können weitere Rücklagen durch Beschluss vorgesehen sein.

Gut zu wissen
Ein Guthaben auf dem laufenden Konto ist nicht automatisch frei verfügbare Rücklage. Zweck, Rücklagenstand und bereits bestehende Verpflichtungen sollten getrennt erkennbar sein.

Ein Beispiel
Vor einer größeren Ausgabe wird geprüft, welcher Betrag für Erhaltungsmaßnahmen vorgesehen ist und ob die Finanzierung dazu passt.

Zum Nachlesen: § 28 WEG.

S

5 Begriffe

Sondereigentum bezeichnet die einer Einheit zugeordneten Räume und die rechtlich sondereigentumsfähigen Bestandteile. Bauteile, die für Bestand oder Sicherheit des Gebäudes nötig sind, können nicht einfach zu Sondereigentum erklärt werden.

Gut zu wissen
Prüfen Sie bei Veränderungen nicht nur den Ort des Bauteils, sondern seine Funktion und die geltenden Unterlagen. Arbeiten innerhalb einer Wohnung können Gemeinschaftseigentum berühren.

Ein Beispiel
Ein neuer Bodenbelag betrifft andere Fragen als ein Eingriff in eine tragende Wand.

Zum Nachlesen: § 5 WEG.

Die Sondereigentumsverwaltung betreut eine einzelne Einheit für deren Eigentümer, häufig eine vermietete Eigentumswohnung. Ihre Aufgaben werden vertraglich vereinbart und können Mietbuchhaltung, Kommunikation und die Koordination einheitsbezogener Anliegen umfassen.

Gut zu wissen
Sie ist von der WEG-Verwaltung abzugrenzen. Wer beide Aufgaben übernimmt, handelt in unterschiedlichen Auftragsverhältnissen und muss diese sauber trennen.

Ein Beispiel
Der Eigentümer beauftragt die Betreuung seines Mietverhältnisses, während die WEG-Verwaltung weiterhin die gemeinschaftliche Heizungsanlage betreut.

Ein Sondernutzungsrecht ermöglicht einem bestimmten Eigentümer die ausschließliche Nutzung einer ansonsten gemeinschaftlichen Fläche. Das betroffene Eigentum bleibt grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.

Gut zu wissen
Nutzungsrecht, Pflegepflicht, Kostentragung und Änderungsbefugnisse sind nicht automatisch identisch. Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung und ihre rechtliche Absicherung.

Ein Beispiel
Ein zugeordneter Gartenbereich darf exklusiv genutzt werden; daraus folgt nicht ohne Weiteres das Recht, dort ein Gartenhaus zu errichten.

Zum Nachlesen: § 5 WEG.

Eine Sonderumlage ist eine zusätzlich beschlossene Zahlung der Eigentümer zur Finanzierung eines besonderen oder nicht ausreichend gedeckten Bedarfs der Gemeinschaft. Sie ergänzt die regulären Vorschüsse.

Gut zu wissen
Im Beschluss sollten Zweck, Gesamtbetrag, Verteilung und Fälligkeit klar sein. Bei einem Eigentümerwechsel ist die Zahlungspflicht anhand von Beschluss, Fälligkeit und rechtlicher Situation gesondert zu prüfen.

Ein Beispiel
Reichen die vorhandenen Mittel für eine notwendige Dachreparatur nicht aus, kann eine ergänzende Finanzierung beschlossen werden.

Zum Nachlesen: § 28 WEG.

Das Stimmrecht ermöglicht Eigentümern, an Entscheidungen der Gemeinschaft mitzuwirken. Gesetzlicher Ausgangspunkt ist eine Stimme je Eigentümer. Gemeinschaftsordnung und besondere gesetzliche Regeln können für die konkrete Abstimmung entscheidend sein.

Gut zu wissen
Miteigentumsanteil und Stimmgewicht sind nicht automatisch dasselbe. Auch Stimmrechtsausschlüsse und gemeinschaftliches Eigentum an einer Einheit müssen berücksichtigt werden.

Ein Beispiel
Gehört eine Wohnung zwei Personen gemeinsam, können diese das dazugehörige Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

Zum Nachlesen: § 25 WEG.

T

2 Begriffe

Die Tagesordnung benennt die Themen, über die in der Eigentümerversammlung beraten und gegebenenfalls beschlossen werden soll. Ein Beschlussgegenstand muss bereits bei der Einberufung bezeichnet sein.

Gut zu wissen
Reichen Sie Anliegen mit kurzer Begründung und vorhandenen Unterlagen frühzeitig ein. Ein pauschaler Punkt „Sonstiges“ trägt nicht jede beliebige Sachentscheidung.

Ein Beispiel
Für den Austausch der Hauseingangstür sollte ein erkennbarer eigener Tagesordnungspunkt mit ausreichenden Informationen vorbereitet werden.

Zum Nachlesen: § 23 WEG.

Mit einer Teilungserklärung kann ein Grundstückseigentümer das Eigentum so aufteilen, dass einzelne Miteigentumsanteile mit Sondereigentum verbunden werden. Für die konkrete Zuordnung sind auch Grundbuch und Aufteilungsplan wichtig.

Gut zu wissen
Halten Sie die vollständige Fassung einschließlich Ergänzungen bereit. Die häufig enthaltene Gemeinschaftsordnung regelt zusätzliche Fragen des Zusammenlebens und der Verwaltung.

Ein Beispiel
Vor dem Kauf wird geprüft, welche Wohnung und Nebenräume zur Einheit gehören und welche weiteren Regelungen bestehen.

Zum Nachlesen: § 8 WEG.

U

2 Begriffe

Ein Umlaufbeschluss wird ohne Versammlung gefasst. Grundsätzlich müssen alle Wohnungseigentümer in Textform zustimmen. Für einen einzelnen Gegenstand kann vorher beschlossen werden, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

Gut zu wissen
Nicht jede E-Mail-Abfrage ist bereits ein wirksamer Beschluss. Verfahren, Zustimmungen, Ergebnis und Verkündung müssen sauber behandelt werden.

Ein Beispiel
Die Gemeinschaft kann für eine konkret bezeichnete offene Entscheidung das Mehrheitsverfahren zulassen und anschließend die finale Auswahl im Umlauf treffen.

Zum Nachlesen: § 23 WEG.

Die Unterlagenübergabe sorgt bei einem Verwaltungswechsel dafür, dass die Nachfolgeverwaltung den Bestand und die laufenden Aufgaben nachvollziehen kann. Dazu gehören insbesondere Verträge, Abrechnungsdaten, Beschlüsse, Kontoinformationen und offene Vorgänge.

Gut zu wissen
Ein Übergabeprotokoll mit Liste, Stand und fehlenden Unterlagen schafft Klarheit. Zugriffsrechte sind geordnet umzustellen; persönliche Passwörter sollten nicht unkontrolliert weitergegeben werden.

Ein Beispiel
Ein laufender Versicherungsschaden wird mit Schadennummer, Ansprechpartnern, Belegen und nächstem Bearbeitungsschritt übergeben.

V

5 Begriffe

Der Vermögensbericht ergänzt die Jahresabrechnung. Er enthält insbesondere den Stand der vorgesehenen Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist er jedem Eigentümer zur Verfügung zu stellen.

Gut zu wissen
Nutzen Sie ihn für den Überblick über die finanzielle Situation. Er ersetzt weder den Wirtschaftsplan noch die Prüfung einzelner Abrechnungspositionen.

Ein Beispiel
Vor einer geplanten Maßnahme werden Rücklagenstand und weitere Vermögenspositionen in die Finanzierungsvorbereitung einbezogen.

Zum Nachlesen: § 28 WEG.

Die Verwalterbestellung erfolgt in der WEG durch Beschluss. Sie begründet die organschaftliche Stellung als Verwalter und ist von den vertraglichen Vereinbarungen über Leistung und Vergütung zu unterscheiden.

Gut zu wissen
Prüfen Sie Beginn und Ende der Bestellung sowie die Abstimmung mit dem Verwaltervertrag. Auch eine erneute Bestellung benötigt einen Beschluss.

Ein Beispiel
Die Gemeinschaft entscheidet über die neue Verwaltung und legt einen eindeutigen Starttermin fest.

Zum Nachlesen: § 26 WEG.

Der Verwaltervertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Verwaltung. Wichtige Punkte sind Leistungen, Vergütung, zusätzliche Tätigkeiten, Laufzeit und Zusammenarbeit. In der WEG steht daneben der Bestellungsbeschluss.

Gut zu wissen
Vergleichen Sie Angebote anhand desselben Leistungsumfangs. Eine niedrige Grundvergütung kann mit gesondert vergüteten Leistungen verbunden sein.

Ein Beispiel
Vor der Entscheidung wird geklärt, welche Tätigkeiten bei einer größeren Baumaßnahme enthalten sind und welche zusätzlich beauftragt werden müssen.

Zum Nachlesen: § 26 WEG.

Ein Verwalterwechsel umfasst mehr als die Auswahl eines neuen Anbieters. In einer WEG sind insbesondere Bestellung, gegebenenfalls Abberufung, Vertragsbeendigung und geordnete Übergabe aufeinander abzustimmen.

Gut zu wissen
Beginnen Sie mit Laufzeiten und Beschlusslage. Planen Sie außerdem Bankzugriffe, Ansprechpartner, offene Fristen und die Information der Beteiligten.

Ein Beispiel
Eine Übergabeliste verhindert, dass laufende Schäden oder ausstehende Abrechnungen zwischen alter und neuer Verwaltung ungeklärt bleiben.

Zum Nachlesen: § 26 WEG.

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und kontrolliert den Verwalter. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor den entsprechenden Beschlüssen durch den Beirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden.

Gut zu wissen
Bei Larsen übernehmen wir die laufende Verwaltungsarbeit, koordinieren Dienstleister und setzen Beschlüsse um. Den Beirat versorgen wir mit den Unterlagen und Informationen für seine Aufgabe.

Ein Beispiel
Wir erstellen die Jahresabrechnung, stellen die Belege für die Prüfung bereit und erläutern Rückfragen des Beirats.

Zum Nachlesen: § 29 WEG.

W

2 Begriffe

Der Wirtschaftsplan ist die vorausschauende Finanzplanung der Gemeinschaft für ein Kalenderjahr. Er enthält erwartete Einnahmen und Ausgaben und dient als Grundlage für die Beschlüsse über Vorschüsse und Rücklagenbeiträge.

Gut zu wissen
Ein Plan ist keine Garantie für unveränderte Kosten. Bekannte Preisänderungen und absehbare Aufgaben sollten möglichst realistisch berücksichtigt werden.

Ein Beispiel
Steigende Reinigungskosten fließen in die Planung ein, damit die laufende Liquidität der Gemeinschaft gesichert bleibt.

Zum Nachlesen: § 28 WEG.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die rechtlich eigenständige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eines Grundstücks. Sie kann Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Ihre Angelegenheiten sind von denen einzelner Eigentümer zu unterscheiden.

Gut zu wissen
Klären Sie bei Verträgen, Rechnungen und Anfragen, wer tatsächlich Vertragspartner oder zuständig ist: Gemeinschaft, einzelner Eigentümer oder Mieter.

Ein Beispiel
Ein Vertrag über die Reinigung des gemeinschaftlichen Treppenhauses wird für die Gemeinschaft geschlossen, nicht privat für den Beiratsvorsitzenden.

Zum Nachlesen: § 9a WEG.

Z

2 Begriffe

Ein Zahlungsrückstand liegt vor, wenn eine fällige Zahlung ganz oder teilweise offen ist. In der Verwaltung werden unter anderem Hausgeld und Mietzahlungen getrennt überwacht. Ursache, Rechtsgrund und Fälligkeit müssen nachvollziehbar sein.

Gut zu wissen
Prüfen Sie zunächst Zahlungseingang, Verwendungszweck und Zuordnung. Weitere Schritte richten sich nach dem konkreten Anspruch; nicht jeder Rückstand wird gleich behandelt.

Ein Beispiel
Eine Zahlung mit falscher Objektangabe wird zuerst abgeglichen, bevor ein tatsächlich offener Betrag weiterverfolgt wird.

Die Bezeichnung nach § 26a WEG betrifft die fachliche Qualifikation für die Wohnungseigentumsverwaltung. Sie setzt grundsätzlich eine IHK-Prüfung über die erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse voraus. Bestimmte Berufsabschlüsse sind nach § 7 ZertVerwV gleichgestellt.

Praktischer Hinweis: Fragen Sie bei der Auswahl einer Verwaltung, wie die Qualifikation der mit WEG-Aufgaben betrauten Personen nachgewiesen wird. Für Gesellschaften gelten die Voraussetzungen des § 8 ZertVerwV.

§ 26a WEG · § 7 ZertVerwV · § 8 ZertVerwV

Wissen gibt Orientierung.

Diese Inhalte erläutern typische Begriffe der Immobilienverwaltung. Sie ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder technische Prüfung Ihres Einzelfalls. Maßgeblich bleiben insbesondere die aktuelle Gesetzeslage, Ihre Teilungserklärung, wirksame Beschlüsse und die jeweiligen Verträge.

Redaktionsstand: September 2026. Die rechtlichen Grundlagen sind bei den entsprechenden Einträgen direkt verlinkt. Beispiele dienen der Veranschaulichung.

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